Der Totenfürsorgerecht bezeichnet das Recht die Bestattung des Verstorbenen zu organisieren, das Grab auszusuchen und die
Ausführung des Grabsteines zu bestimmen.
Dieses Recht der Totenfürsorge liegt bei den nächsten Angehörigen. Unter den Angehörigen gibt es dann eine
Rangfolge, wem das Totenfürsorgerecht vorrangig zusteht. Vorrangig entscheidet der Ehepartner vor den Kindern, Eltern, und
Geschwistern des Verstorbenen.
Ist kein Ehepartner vorhanden entscheiden die Kinder vorrangig. Es gilt dann immer der Wille des näheren Verwandten vor dem
Willen der weiteren Verwandtschaft.
Diese Rangfolge gilt auch, wenn die Angehörigen nicht Erbe werden. Allerdings wird bei Testamenten zugunsten anderer Personen
(z.B. Enterbung der Kinder, Erbeinsetzung der Lebensgefährtin) vermutet, dass diese zusätzlich auch das Totenfürsorgerecht
haben sollen.
Bei Meinungsverschiedenheiten unter Angehörigen gleichen Grades, etwa unter den Kindern, entscheidet nicht die Mehrheit,
sondern das Gericht. Der Verstorbene wird dann in ortsüblicher Weise bestattet, wobei zusätzlich sein Status zu berücksichtigen
ist.
Tipp: Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Erblasser seine Wünsche in Bezug auf Totenfürsorge schriftlich
dokumentieren. Regelungen in einem Testament, das erst lange nach der Bestattung eröffnet wird, sind nur sinnvoll, wenn
sichergestellt wird, dass die dort festgelegten Regelungen vorab bekannt sind oder werden. Hinterlegung einer weiteren Ausfertigung
(am besten handschriftlich und unterschrieben mit Datum) beim Bestattungsunternehmen oder einem nahen Freund oder Verwandten können
helfen.