Wenn Sie kein Testament machen, greift die gesetzliche Erbfolge.
Ein Sprichwort umschreibt das so: das Gut rinnt wie das Blut. Dabei wird die Blutsnähe zum Erblasser in Ordnungen eingeteilt.
Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge auch Adoptivkinder des Erblassers, und falls diese vorverstorben sind, wieder deren
Abkömmlinge.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und falls diese vorverstorben sind, deren weitere Abkömmlinge, also die
Geschwister des Erblassers.
Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und falls diese vorverstorben sind deren weitere Abkömmlinge, also Tanten
und Onkel des Erblassers.
Erben vierter Ordnung sind dann die Urgroßeltern usw.
Ist nur ein Erbe einer vorrangigen Ordnung vorhanden, werden alle nachfolgenden Ordnungen ausgeschlossen.
Der Ehegatte ist kein Blutsverwandter. Für den Ehegatten gilt ein eigenes Ehegattenerbrecht. Der gesetzliche Erbteil des
Ehegatten bestimmt sich nach ehelichem Güterstand und den sonstigen vorhandenen Blutsverwandten des Erblassers.
(siehe meine Rechte als Ehepartner)
Typisches Beispiel:
Erblasser hinterläßt seine Mutter, eine Tochter aus erster Ehe, einen Enkel, eine Ehefrau mit der er in Zugewinngemeinschaft
gelebt hat und einen kleinen Sohn aus dieser Ehe und ein uneheliches weiteres Kind. Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus ?
Entscheiden Sie:
Wer den Eintritt dieser gesetzlichen Erbfolge verhindern will, modifizieren oder genau bestimmen will, wer was bekommen soll, muss ein
Testament machen.
Dafür bieten sich zwei Formen an: Privatschriftlich oder notariell.
Das privatschriftliche Testament ist flexibler. So setzen sie sich in einer ruhigen Stunde hin und notieren in ihren Worten ihren
letzten Willen. Wen Sie bedenken wollen und wie mit Ihrer Habe nach Ihrem Tode verfahren werden soll.
Halten Sie dabei unbedingt die zwingenden Formvorschriften ein. (siehe Privattestament)
Soweit Sie schlicht und ergreifend nur eine bestimmte Person als Erbe einsetzen wollen, genügt folgender Satz:
Testament
Ich, Max Muster, setzte meine Tochter Susi als Alleinerbin ein.
Musterstadt, den 16.03.25 Max Muster
Wenn Sie sich an die Formvorschriften halten, alles handschriftlich und eigenhädig geschrieben und unterschrieben
kann dieses laienhafte Schreiben nach Ihrem Tode eventuell viel Verwirrung stiften, wenn Juristen über Ihren Forumulierungen brüten
müssen und mühsam versuchen ihren wahren Willen daraus auszulegen. Sobald Sie differenziertere Verfügungen als die Einsetzung eines
einzigen Alleinerben treffen wollen, sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen.
Tipp: Für das Abfassen eines privatschriftlichen Testamentes sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen.
Notarielles Testament, wird vor einem Notar errichtet.